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28. August 2023
HFK Update: Bundesverwaltungsgericht erklärt § 13b BauGB als mit Unionsrecht unvereinbar
Am 18. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Vorausgegangen war eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan durch eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung vor dem VGH Mannheim (Az: VGH 3 S 3180/19). Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde, setzte für ein Gebiet am Ortsrand einer Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan nun wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB aufgehoben. Grund hierfür ist, dass der § 13b BauGB gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie verstößt, welche vorsieht, dass bei allen Plänen nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Für alle anderen Pläne müssen erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen ein.
Diesem strengen Maßstab wird § 13b BauGB nicht gerecht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang gebauten Ortsteil) sind nicht geeignet, um erhebliche Umwelteinwirkungen von vornherein auszuschließen. Dies gelte bereits wegen der unterschiedlichen Nutzung und ökologischer Wertigkeit der Flächen.
Wegen Vorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB also nicht mehr angewendet werden.
Welche Auswirkungen die höchstrichterliche Rechtsprechung auf aktuelle und anstehende Bauleitplanungsverfahren hat und welche konkreten Handlungsoptionen nun bestehen wird in jedem Einzelfall zu klären sein. Sprechen Sie uns gerne an – wir stehen Ihnen auf der Grundlage unserer besonderen Expertise gern zur Verfügung.