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28. März 2023
HFK Update: BVerwG beseitigt Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots
Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az.: 7 C 4 21) hat das Bundesverwaltungsgericht rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf das artenschutzrechtliche Störungsverbot zunächst beseitigt.
Zuvor waren aufgrund einer Entscheidung des EuGH zum schwedischen Artenschutzrecht vom 4. März 2021 (Az.: C-473/19 Föreningen Skydda Skogen) teilweise Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zum artenschutzrechtlichen Störungsverbot in § 44 Abs 1 Nr. 2 BNatSchG aufgekommen. Denn der EuGH hatte die schwedische Regelung, wonach die artenschutzrechtlichen Verbote nur bei nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten (in Schweden) eingreifen sollen, als unvereinbar mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte jetzt klar, dass auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die deutsche Regelung mit der FFH-RL vereinbar und damit europarechtskonform ist. Denn in Deutschland werde für die Frage des Vorliegens einer Störung in zulässiger Weise auf die lokale Population einer Art und damit auf eine kleinere Gruppe abgestellt.
Da das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat, steht damit allerdings eine Überprüfung der deutschen Regelung zum Störungsverbot durch den EuGH weiterhin aus.
Ihre Ansprechpartner:
RA Dr. Thorsten Behle, Umweltberater (WBSU), HFK Hamburg (Behle@hfk.de)
RA Wulf Clausen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, HFK Hamburg (clausen@hfk.de)