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Aktuelles

26. Juli 2021

Generalanwalt beim EuGH: Zwingendes Preisrecht der HOAI soll auch zwischen Privaten nicht mehr gelten

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) festgestellt, dass das zwingende Preisrecht der HOAI, soweit es eine Pflicht zur Einhaltung der darin enthaltenen Höchst- und Mindestsätze festlegt, gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit verstößt. Seitdem ist unklar, welche Auswirkungen die Entscheidung des EuGH auf vertragliche Vereinbarungen hat, die vor dem Inkrafttreten der HOAI 2021 geschlossen wurden und das zwingende Preisrecht der HOAI verletzen. Sind beispielsweise bei Mindestsatzunterschreitungen durch das vereinbarte Honorar in diesen Altfällen weiterhin sogenannte Aufstockungsklagen der Architekten und Ingenieure begründet? 

 

Der BGH hat die in der deutschen Rechtsprechung und Literatur heiß umkämpfte Frage in der Sache Az. VII ZR 174/19 (Vorinstanz OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019, Az. 21 U 24/18) dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs vorgelegt:

 

•    Entfaltet die verletzte Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung und ist das zwingende Preisrecht der HOAI daher nicht mehr anzuwenden?

 

Die Sache wird beim EuGH unter dem Az. C-261/20 geführt. Nach mündlicher Verhandlung hat nunmehr der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge gestellt. Im Ergebnis schlägt er dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegten Frage zu bejahen, d.h. deutsche Gerichte haben das zwingende Preisrecht in einem Rechtstreit zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden. 

 

Es ist wahrscheinlich, dass sich der EuGH diesem Vorschlag anschließt.

 

Damit wären dann Forderungen, die sich auf Verletzung des zwingenden Preisrechts stützen, nicht mehr durchsetzbar. Allerdings würde es selbst bei einer solchen Entscheidung noch weiterhin offene und streitige Fragen geben (z. B.: Welche Regelungen umfasst das zwingende Preisrecht (§ 7 Abs.1 HOAI, § 7 Abs. 5 HOAI)? Gilt die EuGH-Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) für alle Altfassungen der HOAI?). 

 

Im Wortlaut lautet die Empfehlung des Generalanwalts: 

Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf eine nationale Regelung gestützt ist, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstößt, muss diese nationale Regelung unangewendet lassen. Diese Verpflichtung trifft das nationale Gericht gemäß

 

•    Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 als Bestimmungen zur Konkretisierung der sich aus Art. 49 AEUV ergebenden Niederlassungsfreiheit und 
•    Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 

Rechtsanwalt Armin Heisiep, HFK Frankfurt

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