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Aktuelles

07. Mai 2026

HFK Uptdate: Nutzungskonflikte für Wälder durch Infrastrukturprojekte und Rohstoffvorhaben – zur geplanten Reform des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG)

 

1.      Einführung

 

Wälder erfüllen in Deutschland eine zentrale Funktion für den Klima-, Natur- und Ressourcenschutz. Sie sind zugleich Erholungsraum, Wirtschaftsstandort und prägen in vielen Regionen das Landschaftsbild. Auf Bundesebene bilden insbesondere das Bundeswaldgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Raumordnungs- und Fachplanungsrecht den rechtlichen Rahmen, in dem Waldnutzung, Waldschutz und sonstige Flächennutzungen – etwa für Verkehrsinfrastruktur, Energieanlagen oder die Gewinnung mineralischer Rohstoffe – in Ausgleich gebracht werden sollen.

 

Gerade bei den von HFK Rechtsanwälte bundesweit begleiteten großflächigen Infrastrukturprojekten und Rohstoffvorhaben treten Nutzungskonflikte deutlich zutage: Waldflächen werden als Standorte oder Trassenräume in Anspruch genommen, während zugleich die politischen Vorgaben zum Klimaschutz, zur Biodiversitätssicherung und zur Ressourcenschonung eine besondere Zurückhaltung bei Waldumwandlungen verlangen. Vor diesem Hintergrund gewinnen die waldrechtlichen Instrumente zum Schutz besonders sensibler Waldkategorien – etwa Bann- oder Schutzwälder – und die Ausgestaltung von Kompensationsmechanismen wie Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe zunehmend an Bedeutung.

 

Die konkrete Ausprägung dieser Vorgaben erfolgt im föderalen System maßgeblich durch die Waldgesetze der Länder, die den bundesrechtlichen Rahmen ausfüllen und fortentwickeln. Vor diesem Hintergrund ist auch die geplante Reform des Hessischen Waldgesetzes einzuordnen, die exemplarisch zeigt, wie der Gesetzgeber versucht, Verfahren zu straffen, Planungssicherheit für Vorhabenträger zu verbessern und zugleich hohe Schutzstandards für besonders wertvolle Waldflächen zu sichern.

 

2.        Inhalte der Novellierung

 

Der Hessische Landtag hat am 03.02.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes (LT-Drs. 21/3459) in erster Lesung beraten.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere die folgenden – für Rohstoff- sowie Infrastrukturvorhaben bedeutsamen – Änderungen des Hessischen Waldgesetzes vor:

  • die Begrifflichkeiten über den Wald sollen so angepasst werden, dass aus forstlicher Sicht nicht zwingend erforderliche Verfahren für Rodungs- und Umwandlungsgenehmigungen nicht mehr durchgeführt werden;
  • es soll die neue Kategorie des Naturwalds aufgenommen werden, die Wälder sollen in die Verantwortung der Forstverwaltung administriert werden; die waldrechtliche Kategorie wird die naturschutzrechtliche Kategorie ablösen;
  • die Vorschriften über den Schutz der Bannwälder sind mit Rücksicht auf das Urteil des Hessischen VGH vom 07.07.2015 – 2 A 177/15 – zu überarbeiten und der Abschnitt soll redaktionell neu gefasst werden;
  • die Vorschriften über die Ersatzaufforstung und die Walderhaltungsabgabe sollen flexibler ausgestaltet werden, indem für Bagatellfälle eine pauschalierte Walderhaltungsabgabe erhoben werden soll und auch bei temporären Rodungen eine erhöhte Walderhaltungsabgabe anstelle einer Ersatzaufforstung gefordert werden kann; außerdem wird die Suchkulisse für Ersatzaufforstungsflächen um die Regelung im Hessischen Naturschutzgesetz erweitert.

Das Hessische Waldgesetz stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 2013. Aus Sicht des hessischen Gesetzgebers hat sich daher zwischenzeitlich Änderungsbedarf ergeben, der mit dem Gesetzesentwurf verfolgt werden soll. Der Gesetzesentwurf verfolgt dabei einen differenzierten Ansatz: So sollen Verfahren vereinfacht, beschleunigt und ein echter Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, zugleich aber der Schutzstatus von Bann- und Schutzwäldern hochgehalten werden (vgl. auch die Rede von Ingmar Jung, Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs, Plenarprotokoll 21/58 v. 03.02.2026, S. 4288).

 

Besonders hervorzuheben sind mit Blick auf die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Realisierung von Infrastrukturvorhaben in verdichteten Räumen die Änderungen zum Bannwald und der Ersatzaufforstung.

 

§ 13a HWaldG-E enthält die Bestimmungen zum Bannwald und soll mit Rücksicht auf das Urteil des Hessischen VGH vom 07.07.2015 – 2 A 177/15 – die Anforderungen an die Bannwaldaufhebung modifizieren: Das bisher gesetzlich ausdifferenzierende System zulässiger, eingeschränkt zulässiger und faktisch nicht zulässiger Vorhaben soll durch einen einheitlichen Maßstab an die Aufhebung der Erklärung abgelöst werden. Die Auslegung soll sich an der einschlägigen Rechtsprechung orientieren.

 

Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Hessischen VGH aus dem Jahr 2015 war die Frage, ob eine Bannwaldaufhebung für die Genehmigung der Rodung zum Zweck einer vorübergehenden Nutzungsänderung (Rohstoffabbau) erforderlich ist (§ 13 Abs. 5 S. 1 HWaldG a.F.). Das Gericht entschied seinerzeit, dass Bannwaldaufhebungen nur bei dauerhaften Nutzungsänderungen erforderlich seien. Eine vorübergehende Nutzungsänderung läge vor, wenn eine Wiederaufforstung tatsächlich vorgesehen ist, auch wenn ihr Beginn 16 Jahre nach der ersten Rodung erfolgt. Folglich bedurfte es für den beabsichtigten Rohstoffabbau (Nassauskiesung) keiner Aufhebung der Erklärung zum Bannwald.

 

§ 13d HWaldG-E soll aus § 12 HWaldG die Bestimmungen zur Verpflichtung einer Ersatzaufforstung und einer Walderhaltungsabgabe übernehmen. Geplant ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass bei Waldumwandlungen von Bannwald, die nicht länger als 15 Jahre dauern, leichter auf eine flächengleiche Ersatzaufforstung verzichtet werden kann (§ 13d Abs. 2 S. 2 HWaldG-E). Notwendig ist dafür, dass geeignete Flächen im Naturraum nicht innerhalb von drei Jahren mit angemessenem Aufwand beschafft werden können und dies unter Gesichtspunkten der Raumordnung vertretbar erscheint. Dieser Verzicht auf eine Ersatzaufforstung sei nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil nach 15 Jahren an der fraglichen Stelle wieder Wald entstehen wird.

 

Die Anforderungen an die Lage der Ersatzaufforstungsflächen sollen im Interesse eines vollzugsfähigen und mit dem Naturschutzrecht abgestimmten Vollzugs der Suchkulisse des § 13 Abs. 2 Hessisches Naturschutzgesetz angepasst werden, § 13d Abs. 1 S. 1 HWaldG-E. Damit soll künftig auf einen erweiterten Raum abgestellt werden, in dem Ersatzaufforstungen möglich sind. Dies wäre gerade für Vorhabenträger in verdichteten Räumen mit Flächenknappheit eine gewisse Erleichterung.

 

Auch hinsichtlich der Bemessung der Walderhaltungsabgabe nach Maßgabe der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe ist mit Blick auf den Bannwald eine Neuerung vorgesehen. Wird bei der Waldumwandlung von Bannwald, die nicht länger als 15 Jahre dauert, auf eine Ersatzaufforstung verzichtet, soll eine Walderhaltungsabgabe in Höhe des dreifachen Wertes festgesetzt werden. Dies soll für potenzielle Eingreifer ein Anreiz sein, Rodung und Umwandung von Bannwald möglichst zu vermeiden bzw. möglichst klein zu halten.

 

Schließlich sollen Waldumwandlungen bis zu einem Umfang von 1.000 m2 als Bagatellfälle betrachtet werden, bei denen die Ersatzaufforstung durch eine pauschalierte Walderhaltungsabgabe in Höhe von drei Euro pro m2 ersetzt wird. Zu beachten ist, dass bei linienförmigen Vorhaben – mit einer Vielzahl punktueller Eingriffe – die Gesamtfläche des Vorhabens maßgeblich sein soll.

 

3.        Fazit und Ausblick

 

Die geplante Reform des Hessischen Waldgesetzes fügt sich in eine allgemeine Tendenz ein, wald- und naturschutzrechtliche Vorgaben stärker mit den Erfordernissen großer Infrastruktur- und Rohstoffvorhaben zu verzahnen. Während auf Bundesebene der rechtliche Rahmen durch das Bundeswald-, Naturschutz- und Fachplanungsrecht vorgegeben wird, zeigt der hessische Gesetzentwurf, wie der Landesgesetzgeber diesen Rahmen nutzen will, um Verfahren zu straffen, Rechtssicherheit zu erhöhen und zugleich hohe Schutzstandards für wertvolle Waldkategorien – insbesondere Bannwald – abzusichern.

 

Für Vorhabenträger in verdichteten Räumen sind vor allem die Neuregelungen zu Bannwald, Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe praxisrelevant. Die vorgesehene Flexibilisierung bei temporären Inanspruchnahmen von Bannwald sowie die Erweiterung der Suchkulisse für Ersatzaufforstungen eröffnen neue Gestaltungsspielräume, werden aber durch eine teilweise deutlich erhöhte Walderhaltungsabgabe flankiert. Im Ergebnis werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und frühzeitige Standort- und Trassenprüfungen noch stärker an Bedeutung gewinnen.

 

Da sich der Gesetzesentwurf noch im parlamentarischen Verfahren befindet, bleibt abzuwarten, ob und in welchen Punkten der Landtag im Laufe der Beratungen nachsteuert. Vorhabenträger sollten die weitere Entwicklung eng verfolgen und laufende oder geplante Vorhaben frühzeitig daraufhin prüfen, ob sich aus der Reform des HWaldG Anpassungsbedarf in der Genehmigungsstrategie oder bei der Flächensicherung ergeben kann.

 

Ansprechpartner: Patrick Thomas, Fachanwalt für Vergaberecht, HFK Frankfurt (thomas@hfk.de)

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