Aktuelles
12. April 2023
HFK Update: Auch Hessen beschließt ein eigenes Landesklimagesetz – was bedeutet das für den Klimaschutz bei kommunalen Beschaffungen?
Am 26. Januar 2023 hat der Hessische Landtag das erste Hessische Klimagesetz (HKlimaG) beschlossen, das am 8. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Hierin verpflichtet sich das Land Hessen, bis 2045 klimaneutral zu werden (§§ 3, 7 HKlimaG).
Der Weg dorthin soll über den von der Landesregierung zu erstellenden „Klimaplan Hessen“ beschritten werden, der konkrete Zwischenziele und Maßnahmen festlegt (§ 4 HKlimaG).
Ein wesentliches Werkzeug, um das Klimaneutralitätsziel zu erreichen, wird der im Rahmen von Beschaffungen und Investitionen von Einrichtungen der Landesverwaltung verbindlich zu berücksichtigende CO2-Preis sein (§ 7 Abs. 4 HKlimaG). Für Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse und Kommunalunternehmen enthält das hessische Gesetz hingegen lediglich ein allgemeines Klimaberücksichtigungsgebot, was sich in einer politischen Erinnerungsfunktion erschöpft. Kommunen haben danach das Klima bei ihren Vergabeentscheidungen nur „irgendwie“ zu beachten (vgl. § 8 Abs. 1 HKlimaG, siehe auch für die inhaltsgleiche bundesrechtliche Verpflichtung für Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundes-Klimaschutzgesetz).
Ein klimapolitischer Freibrief ist dies für Kommunen nicht: Denn zum einen zwingen unterschiedliche Fachgesetze zur Beachtung des Klimaschutzes auch in der kommunalen Beschaffung, so etwa das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG). Zum anderen verpflichten die jeweiligen Klimaschutzgesetze den Bund und die Länder dazu, die Kommunen bei dem Erreichen der Klimaschutzziele durch Beratung und eben auch durch Förderung zu unterstützen (§ 8 Abs. 2 HKlimaG). Bei geförderten kommunalen Projekten kann der jeweilige Fördermittelgeber (Land oder Bund) daher die Beachtung des besonderen Klimaschutzgebots bei Beschaffungen in die einschlägigen Fördernebenbestimmungen aufnehmen.
Um die konkrete Ausgestaltung des Klimaschutzes bei Ihren kommunalen Projekten rechtssicher umzusetzen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Ihre Ansprechpartner:
RA Dr. Jörg Stoye, Fachanwalt für Vergaberecht, HFK Frankfurt (stoye@hfk.de)
RA Dr. Johannes M. Jäger, Europajurist (Univ. Würzburg), HFK Frankfurt (jaeger@hfk.de)