Aktuelles
29. März 2023
HFK Update: Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, PV-Freiflächenanlagen sowie Stromnetze
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) ist mit der nun erfolgten Verkündung im Bundesgesetzesblatt (BGBl. I 2023, Nr. 88 vom 28.03.2023) in Kraft getreten, wodurch die Verfahren zum Ausbau der erneuerbare Energien und der Stromnetze für einen bestimmten Zeitraum nochmals weiter beschleunigt werden sollen.
Die Neuregelungen gelten für alle vor dem 30. Juni 2024 begonnene Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land und auf See, PV-Freiflächenanlagen sowie Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV in ausgewiesenen Erneuerbare-Energien- und Netzgebieten.
In Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windeignungsgebieten entfällt danach die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung, wenn diese Gebiete bereits zuvor eine Strategische Umweltprüfung durchlaufen haben. Zur Gewährleistung des Artenschutzes sind jedoch verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Grundlage von vorhandenen Daten durchzuführen und es ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlungen in ein Artenhilfsprogramm zu leisten. Die jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen belaufen sich auf 450 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die entweder die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder deren Investitionskosten höher als 17.000 Euro je Megawatt liegen; in allen anderen Fällen belaufen sich die Ausgleichszahlungen auf 3.000 EUR/Megawatt als jährlich zu leistender Betrag.
Für PV-Freiflächenanlagen in solchen ausgewiesenen Gebieten entfällt die UVP, wohingegen die artenschutzrechtliche Prüfung weiterhin durchzuführen ist.
Auch für Stromnetze ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Artenschutzprüfung abzusehen, wenn das Vorhaben in einem Gebiet verwirklicht werden soll, das durch eine abgeschlossene Bundesfachplanung ausgewiesen oder als Präferenzraum nach § 12c Abs. 2a EnWG ermittelt ist.
Aufgrund der mit diesen befristeten Reglungen verbundenen Verfahrensbeschleunigung empfehlen wir daher die Prüfung, ob in den kommenden 15 Monaten Genehmigungsverfahren für geplante Erneuerbare-Energien- oder Leitungsvorhaben eingeleitet und diese Sonderregelungen ausgenutzt werden sollten.
Bei Fragen zur Genehmigung Ihres Vorhabens freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
RA Dr. Thorsten Behle, Umweltberater (WBSU), HFK Hamburg (Behle@hfk.de)
RA Wulf Clausen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, HFK Hamburg (clausen@hfk.de)