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Aktuelles

25. Juni 2026

HFK Update: Datenschutz im Flächenmanagement bei planfestgestellten Vorhaben

 

1. Einführung 

 

Der Datenschutz ist ein wiederkehrendes Problem im Rahmen von planfestgestellten Vorhaben und aufgrund der Komplexität für viele Vorhabenträger geradezu ein „rotes Tuch“. Der Ausbau von Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Leitungen und diversen Anlagen erfordert regelmäßig die Durchführung von Planfeststellungsverfahren. Diese sowie die Vorhaben selbst beanspruchen und betreffen regelmäßig Grundstücke im fremden Eigentum und/oder Besitz. Es bedarf daher der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Eigentümern und Besitzern der betroffenen Grundstücke. Dabei stellt sich die Frage, wie eine solche Datenverarbeitung rechtssicher erfolgen kann. Dies steht vor dem Hintergrund, dass Grundstücksbetroffene u. a. Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO in jüngster Zeit teils auch verwenden, um das gesamte rechtliche Arsenal zur Verhinderung eines unliebsamen Vorhabens oder zur Stärkung der eigenen Verhandlungsposition (etwa bei Entschädigungen) auszureizen. Die Grundlagen der Datenverarbeitung im Flächenmanagement planfestgestellter Vorhaben werden daher hier überblicksweise dargestellt. 

 

2. Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften 

 

Regelmäßig sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze) anwendbar. Die Vorhabenträger sind Verantwortliche nach Art. 4 Ziffer 7 DSGVO, wenn sie Eigentümer- und Besitzerdaten für betroffene Grundstücke erheben und verarbeiten. Es kann sich hier eine Differenzierung danach ergeben, ob dies 

  • vom Vorhabenträger allein
  • gemeinsam mit einem anderen Vorhabenträger (Art. 26 DSGVO) oder
  • im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (Art. 4 Ziffer 8, Art. 28 DSGVO) vorgenommen wird.

Gegebenenfalls ist nicht nur der Vorhabenträger selbst verpflichtet, sondern auch beauftragte Drittfirmen. Vorhabenträger und ihre für das Flächenmanagement eingesetzten Fachfirmen sind daher Verantwortliche im Sinne der DSGVO. 

Für das Flächenmanagement werden regelmäßig personenbezogene Daten erhoben, Art. 4 Ziffer 1 DSGVO. Dies sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Auch bei Grundstücksdaten ist dies regelmäßig der Fall, wenn diese Informationen mit Flurstücksbezeichnungen/Hausnummern natürlichen Personen zugeordnet werden können. Zudem werden Daten über die Person zur Kommunikation mit den betroffenen Personen erhoben und verarbeitet.

Es sind in der Regel folgende Kategorien an Daten betroffen:

  • Personendaten: Name, Anschrift, etc.
  • Kontaktdaten: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, etc.
  • Kontodaten und ggf. weitere wirtschaftliche Daten für Entschädigungen/Zahlungen
  • Sonstige Personenbezogene Daten aus Verträgen und Genehmigungen
  • Grundstücksdaten, insb. Grundbuchauszüge, Informationen zur Beschreibung des Grundstücks und der Rechte an diesem 
  •  

3. Erhebung und Verarbeitung im Planfeststellungsverfahren

 

In den Planfeststellungsverfahren dienen diese Daten der Identifikation der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Klärung der Eigentums- und der sonstigen dinglichen Rechte an den Grundstücken. Benötigt werden die Daten für die vollständige Erstellung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 VwVfG in Verbindung mit dem jeweiligen Fachplanungsrecht; z. B. für Vorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz, § 28 Abs. 1 PBefG.

 

4. Erhebung und Verarbeitung im sonstigen Flächenmanagement 

 

Im Übrigen wird eine Datenerhebung und -verarbeitung zumeist im sonstigen Flächenmanagment im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Grundstücke nötig. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar, wie zum Beispiel:

  • Freihändiger Erwerb
  • Besitzüberlassungsvereinbarungen/Gestattungsverträge
  • Bewilligungen von Dienstbarkeiten
  • Enteignungsverfahren
  • Vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren
  • Duldungsansprüche

Erhoben und verarbeitet werden auch hier die vorgenannten Datenkategorien. 

 

5. Rechtsgrundlagen und Grenzen 

 

Die Datenerhebung und -verarbeitung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Diese ergibt sich für den Fall einer gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Hierzu gehört insbesondere auch die Darstellung der Daten in den planungsrechtlichen Unterlagen nach § 73 VwVfG in Verbindung mit dem jeweiligen Fachplanungsrecht. Darüber hinaus stützt sich die Datenverarbeitung auch darauf, dass sich die enteignungsrechtliche Vorwirkung des späteren Planfeststellungsbeschlusses auf die tatsächlich betroffenen Grundstücke bezieht. Mit der Kontaktaufnahme, um einen freihändigen Erwerb zu ermöglichen, werden hierbei die Voraussetzungen für einen Antrag auf Enteignung/vorzeitige Besitzeinweisung etc. geschaffen. Die Datenerhebung und -verarbeitung hat also eine taugliche Rechtsgrundlage in gesetzlicher Verpflichtung. 

Hilfsweise liegt ein berechtigtes Interesse vor, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Diese Rechtsgrundlage reicht aber nur so weit, wie dies tatsächlich erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall für das jeweilige Vorhaben zu prüfen. 

Für nicht von der gesetzlichen Grundlage bzw. dem berechtigten Interesse erfasste Datenkategorien ist eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO einzuholen. Hiervon sind oft etwa Kontaktdaten erfasst, da diese bis auf die Adresse nicht zwingend für die Durchführung der Verfahren unter 3. und 4. im Flächenmanagement nötig sind. Dennoch werden diese bei praxistauglicher Durchführung oft kaum verzichtbar sein. Für diese Daten ist daher zur Sicherheit eine gesonderte Einwilligung einzuholen. 

 

6. Datenschutzrechtliche Pflichten der Vorhabenträger 

 

Vorhabenträger müssen im Zuge des Flächenmanagements zahlreiche datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten. Wichtige datenschutzrechtliche Pflichten werden im Folgenden nicht abschließend überblicksweise dargestellt: 

  • Betroffeneninformation bei Datenerhebung bei Betroffenen, Art. 13 DSGVO
  • Betroffeneninformation für Betroffene, deren personenbezogenen Daten bei anderen erhoben werden, Art. 14 DSGVO. Hier kann eine Veröffentlichung unter gewissen Voraussetzungen auf einer allgemein zugänglichen Website ausreichen
  • Beachtung von Auskunftsrechten der Betroffenen, Art. 15 DSGVO
  • Berichtigung und Löschung, Kapitel 3, Abschnitt 3 DSGVO
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz, Art. 25 DSGVO
  • Sicherheitsanforderungen, Art. 32 – 34 DSGVO
  • Datenschutz-Folgeabschätzung, Art. 35 DSGVO
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Einbindung, Art. 37 – 39 DSGVO
  • Verhaltensregeln, Art. 40 ff. DSGVO und Anforderungen bei gewissen Übermittlungen von Daten, Art. 44 DSGVO 

Für Vorhabenträger ist es im Zusammenhang mit dem Flächenmanagement empfehlenswert, ein Datenschutzkonzept zu erstellen, das diesen Anforderungen genügt. Zudem sind interne Abläufe und Zuständigkeiten klarzustellen. Bei Verstößen drohen sonst Schadensersatzforderungen und Geldbußen, Kapitel VIII DSGVO. Zudem sollten Standardprozesse entwickelt werden, die Betroffeneninformationen und Einwilligungen in die Datenverarbeitung in das Flächenmanagement integrieren. Die genauen Anforderungen an ein solches Datenschutzkonzept, die nötigen Maßnahmen und geeignete Prozesse müssen im Einzelfall auf die Anforderungen und internen Prozesse des jeweiligen Vorhabens abgestimmt werden. 

 

7. Fazit und Ausblick 

 

Dem Datenschutzrecht können sich auch Vorhabenträger planfestgestellter Vorhaben im Flächenmanagement nicht entziehen. Regelmäßig wird deren Datenverarbeitung aber rechtmäßig möglich sein. In gewissem Umfang sind hierfür Einwilligungen der Betroffenen nötig. Vorhabenträger und von ihnen beauftragte Drittfirmen sollten hierfür Standardprozesse für Einwilligungen und Betroffeneninformationen entwickeln. Zudem sind Maßnahmen zum Datenschutz (technische und organisatorische Maßnahmen, Datenschutzbeauftragter etc.) festzulegen. Es ist regelmäßig empfehlenswert, dies in einem Datenschutzkonzept festzuhalten. Dies ermöglicht eine rechtssichere Ausgestaltung der im Flächenmanagement erforderlichen Datenerhebung und Datenverarbeitung und versetzt Vorhabenträger in die Lage, künftige DSGVO-Anfragen sachgerecht zu beantworten.

Sollten Sie Fragen zur Rechtslage bei Datenschutzfragen im Flächenmanagement und in der Planfeststellung haben oder in diesem Zusammenhang zur Erstelllung sowie Umsetzung eines Datenschutzkonzepts, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

Ihre Ansprechpartner:

Patrick Thomas, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, HFK Frankfurt a. M., thomas@hfk.de

Konstantin Krüger, Rechtsanwalt, HFK Frankfurt a. M., krueger@hfk.de

Lara Förster, Rechtsanwältin, HFK Frankfurt a. M., foerster@hfk.de

 

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