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Aktuelles

30. September 2026

HFK Update: EuGH stärkt die unregulierte Versorgung von Letztverbrauchern.

EuGH stärkt die unregulierte Versorgung von Letztverbrauchern. Das Urteil des EuGH zur Direktleitung stellt klar, was gesetzlich zulässig ist, ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Das lässt auch wieder eine weite Anwendung der Vorschriften zur Kundenanlage zu.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. September 2026 in den Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 (hier) zur Zukunft von Direktleitungen und Direktbelieferungen für Industrie- und weitere insbesondere kraftwärmegekoppelte Versorgungsmodelle ein neues Urteil gefällt. 

HFK Rechtsanwälte und der Open District Hub e.V., ein Verband, der mit über 50 Mitgliedern aus allen mit der Energietransformation befassten Unternehmen die dezentrale erneuerbare Energieversorgung voranbringt, weisen in einer Presseerklärung des ODH (hier) auf die vom EuGH vorgenommene, überraschend weite Auslegung für die dezentrale Energieversorgung am Beispiel der gesetzlichen Regelung zur Direktleitung hin. 

Dazu erläutert Rechtsanwalt Stefan Söchtig, HFK Hamburg: „Der EuGH sagt damit eindeutig: Die privatrechtlich organisierte Versorgung sei keine Ausnahme, sondern die Regel, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Auch wenn der EuGH dies hier ausdrücklich für die Direktleitung festgestellt, gilt das auch für die gesetzliche Regelung für die Kundenanlage nach EnWG“, so Söchtig weiter. Das klingt doch ganz anders, als zumindest die Interpretationen zum EuGH-Urteil zur Kundenanlage 2024. „Wir haben immer schon von hier aus darauf verwiesen, dass sich das Urteil des EuGH zur Kundenanlage auch anders verstehen lässt. Man muss auf die Schärfung der Kriterien wert legen, wozu der EuGH Hinweise gab. Das bestätigt er jetzt.“ Im Grunde ist es auch das, was die deutsche Rechtsprechung wiederholt entschieden hat: Auch der BGH hat immer betont, siehe Beschluss vom 18.11.2011 von 2011 - EnVR 68/10, dass es Fälle gibt, in denen das Bedürfnis für eine energiewirtschaftsrechtliche Regulierung fehlt und die Vorschriften des allgemeinen Kartellrechts gelten, dass es also einen Raum geben muss, in dem der Bürger sich frei entfalten kann; im Bereich der Energieversorgung eben der eigenen Energieversorgung, allein oder meist effizienter mit anderen. Wieviele das sein dürfen, ist Gegenstand der weiteren Diskussion und Rechtsentwicklung nach dem neuesten wegweisenden Richterspruch des EuGH. Darauf kann man sich freuen.“

 

Ansprechpartner: RA Stefan Söchtig, HFK Rechtsanwälte PartGmbB (Standort Hamburg), soechtig@hfk.de 

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