Aktuelles
28. Juli 2026
HFK – Update: Planungsbeschleunigung durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG)
Nachdem der Bundestag kurz vor seiner Sommerpause das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) verabschiedet hat, ist dieses nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nunmehr am 28.7.2026 in Kraft getreten. Durch Änderungen der verschiedenen Fachplanungsgesetze, des Umwelt- und Verfahrensrechts sollen Infrastrukturvorhaben schneller und günstiger geplant, genehmigt und realisiert werden können. Insbesondere marode Brücken, Straßen, Schienen und Wasserstraßen sollen schneller modernisiert werden können. Dabei wirkt das Infrastruktur-Zukunftsgesetz auf verschiedenen Ebenen und sieht unterschiedliche Beschleunigungsinstrumentarien vor.
Einstufung als überragendes öffentliches Interesse bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben
Infrastrukturvorhaben können nur genehmigt werden, wenn sie im Rahmen einer Abwägung die Umsetzung des Vorhabens gegenüber den betroffenen Gütern von Privaten, der Allgemeinheit und der Natur überwiegen. Bereits bisher hat der Bundesgesetzgeber das Gewicht der Vorhaben in dieser Abwägung dadurch erhöht, dass er für ausgewählte Vorhaben, die insbesondere im Bundesbedarfsplan bzw. in einem Plan zu den jeweiligen Fachplanungsgesetzen enthalten waren, das sog. „überragende öffentliche Interesse“ begründete. Durch die Einstufung des Vorhabens als im überragenden öffentlichen Interesse liegend haben diese Infrastrukturprojekte bei behördlichen und gerichtlichen Abwägungsvorgängen und -entscheidungen besonderes Gewicht. Die Einstufung nimmt das Abwägungsergebnis zwar nicht vollständig vorweg, gesetzgeberisch wird aber zugunsten der beschleunigten Realisierung der betroffenen Vorhaben eine Prägung vorgenommen. Eine hohe praktische Relevanz genießt diese Einstufung bei naturschutzrechtlichen Ausnahmen und/oder artenschutzrechtlichen Genehmigungen.
Was bisher aber nur ausgewählten Vorhaben vorbehalten war, wurde das Infrastruktur-Zukunftsgesetz nun auf eine Vielzahl weiterer Vorhaben ausgedehnt. Besonders profitieren tun hiervon die Schienenwege der Eisenbahn des Bundes, welche nach § 1 Abs. 3 S. 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) nunmehr insgesamt im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Daneben profitieren aber auch weitere Verkehrs- und Infrastrukturvorhaben, so z.B. nach § 20 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Europäischen Verkehrskorridore, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 1 Abs. 3 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) Rastanlagen, Brückenersatzneubauten, die Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke sowie bestimmte Neu- und Ausbauvorhaben von Bundesfernstraßen, nach § 8 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), § 1 Abs. 3 Wasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG), § 67 Abs. 3, § 70a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) u.a. Unterhaltungsmaßnahmen, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bestimmter, systemkritischer Anlagen dienen, insbesondere Schleusen und Wehre, aber auch Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs an Bundeswasserstraßen, Hochwasser- und Küstenschutzmaßnahmen, bestimmte Hafenprojekte sowie der Bau oder Ausbau von Flughäfen.
Vereinheitlichung und Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens
Die verschiedenen Fachplanungsgesetze regelten bisher die Planfeststellungsverfahren für die verschiedenen Verkehrsträger und Infrastruktureinrichtungen weitreichend selbstständig. Auch wenn der Bundesgesetzgeber zwar versuchte diese Verfahren möglichst einheitlich auszugestalten, sahen die Fachplanungsgesetze diverse Abweichungen zu ihren Pendants für andere Verkehrsträger vor. Was für ein Eisenbahnvorhaben galt, musste nicht zwangsläufig auch für ein Fernstraßenvorhaben gelten. Darüber hinaus waren die Fachplanungsgesetze noch umfangreich in der Zeit von Papier und Aktenordnern verhaftet. Anträge wurden in Papier eingereicht und in dicken Ordnern in den Rathäusern für die Öffentlichkeit ausgelegt.
Durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz wurde nunmehr das sog. „one-for-all“ Prinzip wieder gestärkt. Zentrale Regelungen zum Ablauf des Planfeststellungsverfahrens wurden aus den Fachplanungsgesetzen in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgenommen. Die Fachplanungsgesetz verweisen zukünftig stärker auf dieses. Abweichungen, die nur für einen gewissen Verkehrsträger gelten, werden somit abgebaut. Zugleich profitieren alle Verkehrsvorhaben von erprobten Instrumentarien einzelner Fachplanungsgesetze, weil diese nun einheitlich im VwVfG normiert werden.
Darüber hinaus wird die Digitalisierung des Verfahrens gestärkt. Anträge mit sämtlichen Planunterlagen sind zukünftig digital einzureichen. Die Auslegung erfolgt nunmehr grundsätzlich in digitaler Form durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Homepage der jeweiligen zuständigen Behörde. Einwendungen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind elektronisch einzureichen. Auch Erörterungstermine können in digitaler Form abgehalten werden.
Konzentration auf das Planfeststellungsverfahrens und Entfall vorgelagerter Raumverträglichkeitsprüfungen
Neben dem bereits für sich umfangreichen Planfeststellungsverfahren war für Infrastrukturvorhaben wie Bundesfernstraßen und Schienenwege des Bundes, Straßenbahnen und Bundeswasserstraßen auch vorgelagert eine Raumverträglichkeitsprüfung nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) notwendig. Für Fernstraßenvorhaben bestand darüber hinaus das Linienbestimmungsverfahren als besonderes Verwaltungsverfahren nach § 16 FStrG. Ziel dieser Verfahren war es raumordnerische Konflikte eines Infrastrukturvorhabens wie etwa einem Widerspruch zu Siedlungsvorhaben, Ansiedlung von Gewerbe und Industrie oder anderen Planungen zu ermitteln und im Falle des Linienbestimmungsverfahrens die maßgeblichen Verlaufspunkte der Bundesfernstraße zu bestimmen. Faktisch führte dies aber zu umfangreichen Doppelprüfungen, denn auch im Planfeststellungsverfahren sind diese Belange zu ermitteln, zu würdigen und der konkrete Verlauf durch eine Variantenprüfung zu bestimmen.
Durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz findet nunmehr eine stärkere Konzentration auf das Planfeststellungsverfahren statt. Eine zusätzliche Raumverträglichkeitsprüfung entfällt grundsätzlich und wird nur auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Der Planungsprozess wird somit erheblich verkürzt. Auch das Linienbestimmungsverfahren für Fernstraßen wird erheblich entschlackt und zukünftig auf eine rein verwaltungsinterne Abstimmung begrenzt.
Entfall des Planfeststellungserfordernis für diverse schienenbezogene Vorhaben
Neben der Neuerrichtung und dem Ausbau einer bestehenden Schienenstrecke unterlagen bisher auch diverse kleinere schienenbezogene Maßnahmen der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen wurden somit einem zeitaufwendigen Verfahren unterworfen und verzögerten notwendige Maßnahmen.
Durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird der Katalog der vom Planfeststellungserfordernis befreiten Vorhaben in § 18 Abs. 1a AEG ausgeweitet. Zukünftig werden auch gewisse technisch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Elektrifizierung von Bestandsstrecken, Anpassungen an Bahnübergängen im Rahmen der Digitalisierung, der Neu- und Ausbau von Bahnsteigen sowie Maßnahmen auf diesen wie die Errichtung von Wetterschutz, technische Sicherungen von Bahnübergängen sowie Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege von der Planfeststellungspflicht befreit. Dadurch bedingt entfallen zeitintensive und umfangreiche Beteiligungspflichten.
Reduzierung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Infrastrukturvorhaben unterliegen regelmäßig der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Innerhalb dieser werden die Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter wie die Natur, der Mensch und der Boden untersucht, bewertet. Innerhalb eines Beteiligungsverfahrens werden die Öffentlichkeit und Fachbehörden angehört und ihre Einwendungen bewertet. Insbesondere bei der Modernisierung bereits bestehender Infrastrukturanlagen wie die Elektrifizierung einer Schienenstrecke führt dies jedoch zu zeitintensiven und umfangreichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen der betroffenen Umwelt, obwohl die Ergebnisse vorab erkennbar sind.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz lässt mit dem neuen §14a UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung in einer Vielzahl von Fällen entfallen. Darunter fallen nicht nur der Wiederaufbau einer Bahnstrecke nach einer Naturkatastrophe, sondern auch die Elektrifizierung von Bestandsstrecken bis zu einer Länge von 180 Kilometern einschließlich dafür notwendiger Anpassung von Bestandsanlagen, die Modernisierung von Signal- und Sicherungstechnik oder Lärmschutzwände für die Lärmsanierung, die Errichtung von Kreuzungs- und Überholgleisen oder der Einbau von Weichen. Diese Regelung folgt damit dem zukünftigen Entfall des Planfeststellungserfordernisses für eine Vielzahl eben dieser Vorhaben. Der Bundesgesetzgeber wollte auf diese Weise verhindern, dass durch das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens entfällt.
Darüber hinaus können das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem neuen § 14e UVPG für Verkehrs- und Energievorhaben wie den Bau einer Bundesstraße, eines Schienenweges, einer Hochspannungsfreileitung oder einer Rohrleitung im Einzelfall eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordnen. Dies ist aber auf Fälle begrenzt, in denen sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, etwa wegen der Eilbedürftigkeit des Vorhabens. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei Vorhaben im Blick, die etwa im Falle einer bevorstehenden Naturkatastrophe die Auswirkungen abmildern würden. Ebenso soll diese Möglichkeit angesichts der zunehmenden Spannungen für Verteidigungsvorhaben bestehen.
Klarstellung der Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes im Umweltrecht
Für Eisenbahnvorhaben werden die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes („EBA“) im Umweltrecht gesetzlich klargestellt. Insbesondere wird die Zuständigkeit im Immissionsschutz-, Wasser-, Pflanzenschutz- und Umweltschadensrecht geregelt, § 4 Abs. 6 AEG. Keine entsprechende Zuständigkeit des EBA wird für den Vollzug naturschutzrechtlicher Vorschriften sowie für den Vollzug des Abfall- und Bodenschutzrechts begründet.
Ersatzgeld statt Ausgleichsmaßnahmen im Naturschutzrecht
Nach den Grundsätzen des Naturschutzrechtes sind Eingriffe in Natur und Landschaft durch einen realen Ausgleich zu kompensieren. Für die beeinträchtigte Natur muss an anderer Stelle ein gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Ein Verzicht auf diese Realkompensation und die Zahlung von Geld an ihrer Stelle war bisher nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Bei natureingreifenden Infrastrukturvorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen oder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, wird durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz im neuen § 15 Abs. 6a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Ersatzzahlung als gleichrangige Alternative zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt. Vorhabenträger natureingreifender Infrastrukturprojekte dürfen künftig auf tatsächliche Ausgleichsmaßnahmen verzichten. An ihrer Stelle müssen Ersatzzahlungen in Höhe der durchschnittlich für einen solchen Ausgleich zu finanzieren wäre, an das Bundesministerium für Umwelt gezahlt werden. Der Ausgleich für den Natureingriff entfällt hierdurch aber effektiv nicht. Denn mit diesem Ersatzgeld führt das Bundesministerium die notwendigen ökologischen Aufwertungen im betroffenen Naturraum durch. Für die Vorhabenträgerin entfällt somit im Planungsprozess die notwendige Suche und Planung der Ausgleichsmaßnahmen, was zu einer Verzögerung der Planung in der Vergangenheit geführt hat. Zugleich kann das Bundesministerium die notwendigen Maßnahmen für verschiedene Vorhaben bündeln und somit die Gelder effektiver einsetzen.
Entfall von Zustimmungserfordernissen und Einvernehmensfiktionen
Nach bisheriger Rechtslage ist bei großen Infrastrukturvorhaben häufig die Zustimmung anderer Behörden erforderlich, da solche Projekte regelmäßig Belange berühren, die in die fachliche Zuständigkeit von Landesbehörden fallen. So sind etwa für den Wasser- und den Naturschutz die jeweiligen Wasser- und Naturschutzbehörden der Länder verantwortlich. Um deren fachliche Expertise und eine gewisse Orts- und Sachnähe in den Entscheidungsprozess zu integrieren, sind Zustimmungserfordernisse an vielen Stellen wie u.a. § 19 Abs. 3 WHG oder § 14 Abs. 3 WaStrG gesetzlich vorgesehen. In der Praxis führen diese Zustimmungserfordernisse aber zu erheblichen Verzögerungen.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz sieht dahingehend an verschiedenen Stellen die Einführung von Einvernehmensfiktionen wie z.B. § 14 Abs. 3 Satz 4 WaStrG vor. Damit wird verhindert, dass Projekte allein durch behördliches Schweigen oder verzögerte Stellungnahmen aufgehalten werden. Zudem werden teilweise Einvernehmenserfordernisse ersatzlos gestrichen, um Verzögerungen durch notwendige Zustimmungen zu verringern. So gilt durch die Änderung des § 19 Abs. 3 WHG zukünftig für alle Planfeststellungsvorhaben, dass die Entscheidung nur noch im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen ist.
Zur Verfahrensbeschleunigung wird künftig in verschiedenen Genehmigungsprozessen auf eine Zustimmungspflicht anderer beteiligter Behörden zugunsten einer bloßen Benehmens- oder Anhörungspflicht verzichtet, wie etwa in § 16 Abs. 2 ROG, § 17b Abs. 4 FStrG. Bei der Raumverträglichkeitsprüfung bleibt zugleich ein eng befristetes Widerspruchsrecht der Raumordnungsbehörde für Fälle erheblicher raumbedeutsamer Konflikte vorgesehen.
Einführung einer Stichtagsregelung für Planfeststellungsbeschlüsse
Nach dem klassischen Genehmigungsrecht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsrechts maßgeblich. Dies kann nach Abschluss der Planung und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung dann zu umfangreichen Anpassungen der Planung führen, wenn kurz vor dem Erlass ein neues Gesetz in Kraft tritt oder Sachverhaltsänderungen eintreten.
Im Rahmen der Beratung des Bundestages wurde daher die Einführung einer Stichtagsregelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG vorgenommen. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist nunmehr grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung maßgeblich. Findet keine Erörterung statt, kommt es auf den Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist an. Für Vorhabenträger kann dies die eigene Planungssicherheit erhöhen, weil spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage – eine in der Praxis häufig auftretende Problematik - nicht in jedem Fall eine erneute Anpassung der Unterlagen erfordern werden. Abzuwarten bleibt, wie diese Regelung bei unionsrechtlichen Vorgaben angewandt werden kann. Insbesondere das Artenschutzrecht basiert weitreichend auf dem Recht der Europäischen Union.
Beschleunigung der Realisierung durch vorgezogene Maßnahmen
Mit der Umsetzung eines Infrastrukturvorhabens kann grundsätzlich erst begonnen werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss erlassen ist. Zwar sahen die Fachplanungsgesetze u.a. in § 18 Abs. 2 AEG auch schon bisher vor, dass gewisse Maßnahmen im Wege einer vorläufigen Anordnung vorab genehmigt werden können. Allerdings war diese Möglichkeit bisher nicht zuletzt aufgrund der Notwendigkeit der Reversibilität erheblich begrenzt. Notwendig war, dass die vorgezogene Maßnahme immer hätte rückgängig gemacht werden können, wenn der Planfeststellungsbeschluss doch nicht oder anders erlassen würde. Z.B. der Rückbau funktionslos leerstehender Gebäude zur Freimachung des Baufeldes, auch wenn diese Gebäude im Eigentum der Vorhabenträger standen, ebenso wie CEF-Maßnahmen konnten daher bisher nicht durch eine vorläufige Anordnung zugelassen werden.
Durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz werden nun die Möglichkeiten einer vorläufigen Anordnung erheblich ausgeweitet. Zukünftig kann bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens eine vorläufige Anordnung erlassen werden. Nicht mehr notwendig ist, dass eine Entscheidung zugunsten des Vorhabens gerechnet werden kann. Auch die Anforderung der Reversibilität entfällt zukünftig.
Die Zustellung der vorläufigen Anordnung kann zukünftig durch eine Bekanntmachung im Internet erfolgen. Dabei gilt sie u.a. gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 AEG zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung gegenüber Jedermann als bekanntgegeben. Damit wird Rechtssicherheit für die Vorhabenträger geschaffen, denn Fristen für Rechtsmittel gegen diese vorläufige Anordnungen sind somit allgemein ermittelbar und hängen nicht davon ab, wenn einzelne Betroffene Kenntnis von der vorläufigen Anordnung erhalten.
Für Fragen und weitere Informationen stehen Ihnen HFK Rechtsanwälte gern zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Wulf Clausen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, HFK Hamburg, clausen@hfk.de;
Dr. Thorsten Behle, HFK Hamburg, behle@hfk.de;
Dr. Philipp Steinwärder, HFK Hamburg, steinwaerder@hfk.de;
Dr. Till Kemper, Fachanwalt für Verwaltungs-, Vergabe – und Bau- und Architektenrecht, HFK Frankfurt, kemper@hfk.de;
Theresa Verfers LL.M., HFK Frankfurt, verfers@hfk.de;
Wolfgang Hierl, HFK München, hierl@hfk.de;