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Aktuelles

18. Januar 2022

HFK Update Immobilienrecht 2022

Auch im neuen Jahr stehen wieder neue rechtliche Entwicklungen und Herausforderungenim Bereich Immobilien an. HFK bringt Sie zu zwei wesentlichen Themen auf den neuesten Stand:

 

1. Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

 

Im neuen Jahr ist die EU-Whistleblower-Richtline EU-RL 2019/1937 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=EN) in Deutschland umzusetzen, die auf den Schutz von sog. Hinweisgebern, also Whistleblowern abzielt.

 

Damit muss jegliches Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, das mit dem öffentlichen Auftragswesen sowie dem im Verkehrbringen/Verwenden von CE-Produkten (Produktsicherheit und -konformität) befasst ist, „Hinweisgeber-Meldekanäle“ (Artikel 8) einrichten. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, einen internen oder externen Ombudsmann, vergleichbar mit der Stellung eines Datenschutzbeauftragten, einzusetzen (Artikel 9 Abs. 1 lit. c). Aufgabe des Ombudsmanns ist es, Unternehmensangehörigen die Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen geltendes EU-Recht zu melden.

 

Somit sind auch Bauunternehmen, Bauprodukthersteller, eVergabe-Plattformbetreiber etc. –betroffen.

 

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz, das derzeit nur im Entwurf vorliegt, soll noch einen Schritt weiter gehen und auch Verstöße gegen nationales Recht abdecken (§ 2: insbesondere Vergaberecht, Bauproduktrecht, Zuwendungsrecht, Reglungen für Energieeffizienz und Umweltschutz).

 

Der Koalitionsvertrag sieht dazu vor: „Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote.“

 

Wie auch die fortlaufende Betreuung in Datenschutzfragen bietet HFK die Betreuung als Ombudsstelle nach Art. 9 Abs. 1 lit. c EU-RL 2019/1937 an.

 

Am 28.01.2021 von 8.30 h bis ca. 10.00 h stellen wir Ihnen in einem kostenfreien Online-Infoveranstaltung die wesentlichen Punkte dazu vor. Für eine Anmeldung oder weitere Informationen melden Sie sich bitte unter whistleblower-meldestelle@hfk.de.

 

2. Umsetzung der Taxonomie-Verordnung

 

Im neuen Jahr ist auch die EU-Taxonomie-Verordnung EU-VO 2020/852 (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj?locale=de), die auf die Reduzierung von Treibhausgasen abzielt, in Deutschland umzusetzen. Dies hat Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft:

 

Die Europäische Kommission legte am 21. April 2021 einen ersten delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vor, der zum 01.01.2022 anzuwenden ist.

 

Nach Anhang I sind Neubauten nur dann Taxonomie-konform, wenn der Primärenergiebedarf mindestens 10 % unter den nationalen Werten des Niedrigstenergiegebäudestandards liegt. Entscheidend sind die Werte des zum 1.11.2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes. Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen gelten auch dann als Taxonomie-konform, wenn sie zu einer Reduzierung des Primärenergiebedarfs von mindestens 30 % führt.

 

Für den Gebäudebestand ist das Errichtungsdatum entscheidend. Gebäude mit Errichtungsdatum vor dem 31.12.2020 sind Taxonomie-konform, wenn sie mindestens den Energieeffizienzanforderungen gemäß des Energy Performance Certificate A entsprechen; sie sind aber auch dann Taxonomie-konform, wenn sie zu den 15 % energieeffizientesten Gebäuden des nationalen oder regionalen Gebäudebestandes gehören. Gebäude mit Errichtungsdatum nach dem 31.12.2020 sind Taxonomie-konform, wenn sie den oben genannten Neubaukriterien des delegierten Rechtsakts entsprechen.

 

Anhang II konkretisiert technische Bewertungskriterien für das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel.

 

Allen am Bau Beteiligten ist anzuraten, sich künftig verstärkt mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn die Taxonomie-Konformität wird künftig von erheblicher Relevanz bei der Entscheidung über die Baufinanzierung sowie Fördermittelgewährung sein. Folglich wird einerseits der künftige Planungsauftrag verstärkt auf die Einhaltung der Bewertungskriterien ausgerichtet sein und andererseits den Banken und Fördermittelgebern eine Prüfungsaufgabe zufallen, die besonderer, teilweiser neuer Kompetenzen bedarf.

 

Am 11.02.2021 von 8.30 h bis ca. 10.00 h stellen wir im Rahmen einer kostenfreien Online-InfoveranstaltungdieAuswirkungen der Taxonomieverordnung, des ESG und der Klimaschutzgesetze von Bund und Ländern auf die Immobilienwirtschaft vor. Anmeldungen richten Sie bitte an kemper@hfk.de.

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