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Aktuelles

05. Januar 2021

Sicherungshypothek für Architekten nach neuem Bauvertragsrecht schon vor Baubeginn möglich

Die bisher überwiegende Rechtsprechung lehnteeinen Anspruch von Ingenieuren und Architekten auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. einer darauf gerichteten Vormerkung ins Grundbuch des Auftraggebers ab, solange mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde und sich die Planungsleistungen des Architekten noch nicht im Bauwerk manifestiert haben. Das Kammergericht hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20 – aufgegeben und entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Bau- und Architektenvertragsrechts diese umstrittene Voraussetzung nicht übernehmen wollte. Für den Eintragungsanspruch des Architekten ist allein entscheidend und ausreichend, dass er mit seinen vertraglich geschuldeten Planungsleistungen begonnen hat.

Anders als dieser aktuelle Kammergerichtsentscheidung sah dagegen das OLG Celle in einem Urteil vom 07.02.2020 – 14 U 160/19 – den Baubeginn auch nach neuer Rechtslage als Anspruchsvoraussetzung für den Architekten an. Eine klarstellende Entscheidung durch den BGH ist derzeit nicht zu erwarten, da die Kammergerichtsentscheidung nicht revisionsfähig ist.

Rechtsanwalt Rico Schulz, HFK Berlin

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